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Sonderausgaben im Rahmen der Riester Rente
Die Beiträge zur privaten Altersvorsorge im Rahmen der Riester Rente können bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden. Ist die Steuerersparnis dabei größer als die staatlich gewährte Zulage, bekommt der Begünstigte den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet. Ab 2002 525 Der Sonderausgabenabzug wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt. Durch den seit 2002 geltenden § 10a EStG kann der gesamte Vorsorgeaufwand als Sonderausgaben berücksichtigt werden, also Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulage. Dieser Vorsorgeaufwand fließt nicht ein in die Berechnung des Höchstbetrags für die übrigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG. Als Vorsorgeaufwand sind für die Jahre 2004 und 2005 jeweils bis zu 1.050 Euro abzugsfähig (für die Jahre 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro) , wenn sich (im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung) der Sonderausgabenabzug günstiger auswirkt als die Zulage. Ist der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher als der Anspruch auf Altersvorsorgezulage, erstattet das Finanzamt im Rahmen des Einkommensteuerbescheids die Differenz.
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