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Scheinselbständigkeit
Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt. Folgende Kriterien werden für die Beurteilung einer Scheinselbständigkeit herangezogen: 1. die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig Sozialversicherungsrechtlich gesehen gelten diese Personen als Arbeitnehmer (auch wenn ihr Vertragsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn nicht als Arbeitsverhältnis angesehen wird), so daß für sie Beiträge zur Sozialversicherung wie Krankenversicherung, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu entrichten sind. Hierbei kann der Arbeitgeber (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 4 Jahre zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
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