|
Man unterscheidet zwischen Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rente und freiwilligen Beiträgen.
Pflichtversichert per Gesetz sind Arbeitnehmer unter der Beitragsbemessungsgrenze, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Sozialleistungen, bestimmte Selbstständige und nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
|