| Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Nachzahlung von Beiträgen für AusbildungszeitenEs besteht die Möglichkeit für die Jahre einer schulischen Ausbildung, die nach dem vollendeten 16. Lebensjahr stattgefunden hat, noch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nachzahlen. Die betrifft aber keine Ausbildungszeiten, die als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden.
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