| Glaubhaftmachung beim Rentenversicherungsträger | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Glaubhaftmachung beim RentenversicherungsträgerWenn keine Nachweise zu eingezahlten Beiträgen bei der Gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden sind, können bestimmte Tatsachen (zum Beispiel Beitragszeiten) glaubhaft gemacht werden. Das Vorliegen der Tatsache muss überwiegend wahrscheinlich sein. Hierzu können Zeugenaussagen oder eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt werden. Hier werden strenge Maßstäbe angelegt. Die Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden um 1/6 gekürzt.
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