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Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland werden die Leistungen nach den Auslandsrenten-Regelungen festgestellt.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person an einem Ort voraussichtlich dauerhaft aufhält oder aufhalten wird. D. h. daß der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist.
Häufig ist dies auch der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, der so genannte Lebens- oder Daseins-Mittelpunkt.
Für eine private Rentenversicherung spielt der Aufenthaltsort für die Leistungspflicht keine Rolle. D.h. die private Rente wird im Ausland ebenso gezahlt, wie in Deutschland.
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