| Geringfügige entlohnte Beschäftigung | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Geringfügig entlohnte Beschäftigung und SozialversicherungsbeiträgeBei geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25 Prozent (Krankenversicherung 11 Prozent, Rentenversicherung 12 Prozent und Steuern 2 Prozent) allein zu tragen. Wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt wird eine Beschäftigung als geringfügig bezeichnet. Eine Zeitgrenze, bislang weniger als 15 Stunden in der Woche gibt es nicht mehr. Bei der Addition von geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere geringfügige entlohnte Beschäftigung wird durch die Addition mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig. Eine Beschäftigung ist auch dann geringfügig, wenn sie für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt.
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