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Erwerbsminderung/Erwerbsminderungsrente
Ab dem 01.01.2001 wurde durch eine Gesetzesänderung das Recht der vorzeitigen Berentung aus gesundheitlichen Gründen vollständig verändert. Statt der bisherigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getreten. Die folgende Erläuterung bezieht sich auf das neue Gesetz seit 2001. Eine überschlägige Berechnung Ihrer Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente können Sie mit der folgenden Tabelle vornehmen:
Man nimmt das persönliche monatliche aktuelle Bruttoeinkommen und multipliziert es mit dem entsprechenden Faktor, abhängig vom eigenen Einkommen. Das Ergebnis entspricht der überschlägigen halben Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hier wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden. Es wird beim zuständigen Rententräger eine Einstufung, nach teilweiser oder voller Erwerbsminderung vorgenommen, was sich auf die Höhe der Rente unmittelbar auswirkt. Die Einstufung wegen teilweiser Erwerbsminderung geht davon aus, daß der Versicherte noch eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Daher beträgt die Erwerbsminderungsrente nur die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, ist das Risiko der Berufsunfähigkeit wie bisher abgesichert. Als Kriterium für eine Berufsunfähigkeit wird das Leistungsvermögen in dem erlernten bzw. auf Dauer ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit oder Behinderung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson herangezogen. Wenn das Leistungsvermögen auf weniger als 6 Stunden gesunken ist, geht man von einer Berufsunfähigkeit aus. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird vom Rententräger nur dann geprüft, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf auf weniger als 6 Stunden ärztlich attestiert wurde, gleichzeitig aber eine mindestens 6-stündige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegt. Falls der bisherige Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Um eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu erhalten, ist es notwendig, daß in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles für mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge(d.h. 36 Pflichtbeiträge) gezahlt worden sind. |
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