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Der Rentenversicherungsträger leistet für eine Entwöhnungsbehandlung, die als medizinische Rehabilitation ambulant oder stationär erbracht wird, wenn Abhängigkeit besteht ( d.h. Unfähigkeit zur Abstinenz, Verlust der Selbstkontrolle oder
periodischem Auftreten beider Symptome).
Ziele der Entwöhnung sind Abstinenz zu erreichen und zu erhalten,
körperliche und seelische Störungen weitgehend zu beheben oder auszugleichen und die Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft möglichst dauerhaft zu erhalten beziehungsweise zu erreichen.
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