| Einkommensanrechnung für Rentenbezieher | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Einkommensanrechnung für RentenbezieherWenn bei Rentenbeziehern von Hinterbliebenenrenten neben der Rentenversicherung ein weiteres Einkommen bezogen wird, ist dieses Einkommen auf die Rente anzurechnen. Freibetrag bei EinkommensanrechnungFür die Umrechnung des Bruttoeinkommens in Nettoeinkommen gelten pauschale Prozentsätze. Es sind 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden pauschalisierten Nettoeinkommens anzurechnen. 689,83 Euro monatlich alte Bundesländer Für jedes Kind erhöht sich der Freibetrag des Berechtigten um das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes. Werte ab 01.07.2005: 146,33 Euro monatlich alte Bundesländer Für Waisenrenten beträgt der Freibetrag das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes. Grundsätzlich werden alle Einkommensarten angerechnet. Außer Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und die meisten steuerfreien Einnahmen sind von der Anrechnung ausgenommen. Bei dem anzurechnenden Einkommen ist immer vom Netto auszugehen und es wird grundsätzlich aus dem Vorjahreseinkommen ermittelt. Bei den meisten Einkommensarten wird zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Zu jeder Rentenanpassung wird das anzurechnende Einkommen neu ermittelt. Wenn sich zwischendurch das Einkommen verändert, kann eine Neuberechnung der Rente beantragt werden. Diese Neuberechnung wird jedoch nur dann durchgeführt, wenn sich die Einkommensänderung zugunsten des Rentners auswirkt und das neue anzurechnende Einkommen mindestens 10 % niedriger ist als das bisherige.
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