Berücksichtigungszeiten | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Berücksichtigungszeiten in der Gesetzlichen RentenversicherungZur Berücksichtigungszeit wird die Erziehung eines Kindes vom Tag der Geburt bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr zugerechnet. Die Berücksichtigungszeiten führen zwar nicht unmittelbar zu einer Rentenerhöhung, haben aber günstige Auswirkungen auf den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bleiben ohne weitere Beitragszahlung erfüllt), wirken sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung positiv aus und werden auf die Wartezeit von 35 Jahren für Altersrenten angerechnet. Dies wirkt sich also auf die Altersvorsorge für Frauen positiv aus. Für Renten, die seit dem 01.01.2002 beginnen, werden die nach dem 31.12.1991 liegenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung günstiger bewertet. Liegen insgesamt mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vor, werden die während der Berücksichtigungszeiten liegenden Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung um die Hälfte allerdings höchstens bis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt angehoben.
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