Eine Beitragserstattung der eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge ist nur in Ausnahmefällen möglich: zum Beispiel wenn die Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit abgelehnt wurde, für Ausländer, die in ihr Heimatland zurückkehren, für Beamte oder von der Versicherungspflicht befreite Personen ist eine Beitragserstattung möglich, wenn sie vorher keine 60 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.