| Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Beitragsbemessungsgrenze 2007 in der Gesetzlichen Rentenversicherung
Gesetzlich Sozialversicherte brauchen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung nicht für das volle Arbeitsentgelt zu entrichten, sondern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung angepasst. Die Anpassung erfolgt in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. |
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