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Befristete Renten bei Erwerbsminderung
Ab dem 1.1.2001 werden Renten wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung grundsätzlich befristet. Sie beginnen frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat, wer teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles mindestens 36 Pflichtbeiträge nachweisen kann. Erwerbsminderungrenten werden grundsätzlich nur zeitlich befristet bewilligt. Sie werden längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt und werden danach in eine Altersrente umgewandelt. Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat auch, wer für 20 Jahre Beiträge gezahlt hat, und wer bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist. |
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