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Anrechnungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung Anrechnungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung sind Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt wurden, die aber für die besonderen Wartezeiten (35 Versicherungsjahre) und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Die Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschutz und Arbeitslosigkeit sind in der Regel nur dann anrechenbar, wenn durch sie eine versicherte Tätigkeit unterbrochen wird. Als Ausnahme gilt, wenn die Zeiten zwischen dem 17. und 25. Geburtstag des Versicherten liegen. Denn in dieser Zeit verfügen viele Versicherte nicht über einen ununterbrochenen Versicherungsverlauf. Daher entfällt in diesen acht Jahren das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit. So werden Versicherungslücken geschlossen, die sich rentenmindernd auswirken könnten.
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