| Altersteilzeit - Altersteilzeitarbeit | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Altersteilzeit - AltersteilzeitarbeitAltersteilzeitgesetz (ALTZG 1996)
1.Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern der Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente erleichtert werden. 2.Die Bundesagentur für Arbeit fördert nach diesem Gesetz die Altersteilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätetstens ab Dezember 2009 um die Hälfte vermindern, aber weiterhin sozialversicherungspflichtig bleiben und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. 3. Die Verminderung der Arbeitszeit um die Hälfte heißt nicht, dass der Arbeitnehmer halbtags arbeiten muss. Häufig nutzen die Arbeitnehmer das sogenannte Blockmodell mit 2 1/2 Jahren Vollzeitarbeit und 2 1/2 Jahren Freistellungsphase. 4.Wird der Arbeitsplatz durch einen Arbeitslosen neu besetzt sind weitere Leistungen vereinbart, wie Aufstockung des Gehaltes, Entrichtung zusätzlicher Beiträge zur Rentenversicherung, und der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss von der Bundesanstalt für Arbeit. 5. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann für maximal fünf Jahre vereinbart werden. 6. Voraussetzung für den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist, daß der Versicherte in den letzten Jahren vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat. Als Altersteilzeitarbeit wird bezeichnet, wenn nach dem Altersteilzeitgesetz (ALTZG 1996) sogenannte Aufstockungsbeträge von der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsentgelt gezahlt werden. Gleichzeitig erfolgt von der Rentenversicherung eine Beitragszahlung nach mindestens 90 % des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts . Die Aufstockungsbeträge stellen sicher, daß der Arbeitnehmer für die Altersteilzeitarbeit mindestens ein um 20 % höheres Bruttoarbeitsteilzeitentgelt erhält, das auch mindestens 70 % des zuvor gezahlten Nettoarbeitsvollzeitentgelts beträgt. Ein Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit entsteht, wenn man das 60. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet. Der Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist gegeben : Ein Anspruch auf diese Rente als Vollrente ist gegeben, wenn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird oder künftig nicht mehr als 345.00 EUR hinzuverdient werden und auch keine Ehegattengesellschaft (Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts) vorliegt. Für diese Rente wurde in der Zeit vom 01.01.1997 - 31.12.2001 die Altersgrenze vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer nach dem 31.12.1941 geboren ist, bekommt diese Rente ohne Abschlag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Rente kann zwar ab 60 in Anspruch genommen werden, es muß dann aber ein Abschlag von bis zu 18 % in Kauf genommen werden. |
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