| Grundfähigkeitsrente |
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Die Grundfähigkeitsversicherung ist zu unterscheiden von der herkömmlichen Berufsunfähigkeitsversicherung.
Die Leistungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung ist dann gegeben, wenn die Arbeitsfähigkeit im
bisherigen Beruf wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte gesunken ist. Verglichen werden dabei
gesunde Versicherte ähnlicher Ausbildung und mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Die Grundfähigkeitsversicherung versichert dagegen bestimmte Fähigkeiten und nicht den Beruf. D.h. der
Leistungsfall tritt ein, wenn bestimmte Grundfähigkeiten in Folge einer Krankheit, alterungsbedingtem Verschleiß
oder eines Unfalls verloren gehen.Daraus folgt, daß der Eintritt des Leistungsfalls klar definiert ist, was bei der
Berufsunfähigkeitsversicherung schwerer abzugrenzen ist.
Die Grundfähigkeitsversicherung ist also unter Umständen eine Alternative zur
Berufsunfähigkeitsversicherung.
Damit haben z.B. auch Kinder oder Jugendliche die Möglichkeit ihr Leben auch nach einem Schicksalsschlag mit
einer privaten Rentenversicherung aufzubauen.
Die Beeinträchtigung im Sinne der Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person während der
Versicherungsdauer infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nach ärztlicher Beurteilung
insgesamt mind. 12 Monate lang ununterbrochen nicht fähig war oder nicht fähig sein wird, mindestens eine der in A, bzw. drei der in B beschriebenen Aktivitäten ohne Hilsfmittel, ausgenommen vorhandene künstliche Gliedmaßen, durchzuführen.
A) Beschreibung wie die versicherte Person bei Ausführung der Aktivitäten beeinträchtigt sein muß:
Sehen
Die versicherte Person kann auf beiden Augen nicht sehen. D.h., die Restsehfähigkeit je Auge darf nicht mehr als 2/50 der normalen Sehfähigkeit betragen.
Sprechen
Die versicherte Person kann nicht sprechen. D.h., Sie ist nicht fähig, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
Orientieren
Die versicherte Person ist nicht fähig, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren.
Hände gebrauchen
Die versicherte Person ist weder mit der linken noch mit der rechten Hand fähig, einen Schreibstift zu benutzen und eine Tastatur zu bedienen
B) Beschreibung wie die versicherte Person bei Ausführung der Aktivitäten beeinträchtigt sein muß:
Hören
Die versicherte Person kann nicht hören. D.h., Sie ist nicht fähig, irgendein Geräusch wahrzunehmen
Gehen
Die versicherte Person kann keine Entfernung von 200 m über einen ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne anzuhalten, um sich abstützen oder setzen zu müssen.
Treppen steigen
Die versicherte Person kann nicht eine Treppe mit 12 Stufen hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens 1 Minute zu machen oder sich am Geländer festzuhalten
Knien oder Bücken
Die versicherte Person ist nicht fähig, sich niederzuknien oder so weit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben und sich dann wieder aufzurichten
Sitzen
Die versicherte Person ist nicht fähig, 20 Minuten lang auf einem Stuhl ohne Armlehnen zu sitzen
Stehen
Die versicherte Person ist nicht fähig, 10 Minuten lang zu stehen, ohne sich abzustützen
Greifen
Die versicherte Person ist weder mit der rechten noch mit der linken Hand fähig, eine Flasche mit Schraubverschluss zu öffnen
Arme bewegen
Die versicherte Person kann nicht ohne Hilfestellung eine Jacke anziehen. Auf die Fähigkeit, eine Jacke schließen oder öffnen zu können, kommt es nicht an
Heben und Tragen
Die versicherte Person ist weder mit dem rechten noch mit dem linken Arm fähig, einen Gegenstand von 2 kg von einem Tisch zu heben und 5 Meter weit zu tragen
Auto fahren
Die versicherte Person ist volljährig und aus medizinischen Gründen ist für Sie die Erteilung der Fahrerlaubnis nicht möglich; sofern ein Führerschein auf Sie ausgestellt war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen von Ihr zurückgegeben oder Ihr entzogen worden sein.
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