Private Dienstunfähigkeitsrente für Beamte |
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Private Dienstunfähigkeitsrente für Beamte Dauernde DienstunfähigkeitDienstunfähig ist nach § 45 Landesbeamtengesetz (LBG) die Beamtin oder der Beamte, wenn sie oder er infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der körperlichen Kräfte oder wegen Schwäche der geistigen Kräfte zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Dienstunfähigkeit in Folge von KrankheitVon der dauernden Dienstunfähigkeit ist die vorübergehende Dienstunfähigkeit in Folge Krankheit bei Beamtinnen und Beamten zu unterscheiden. Darunter ist das vorübergehende Fernbleiben vom Dienst aufgrund einer (vorübergehenden) Erkrankung zu verstehen. Die vorübergehende Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. |
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